Allgemeine Infos zur Tennisabteilung für unsere Mitglieder

1. SPIEL- UND PLATZORDNUNG

 

1.   Grundsatz

 

Von allen Mitgliedern wird gegenseitige Rücksicht, Disziplin und Fairness erwartet.

 

2.   Spielberechtigung

 

Spielberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Aufnahme- und Saisonbeitrag voll bezahlt haben.

 

3.   Platzbelegung

 

a) Jedes Mitglied kann einmal pro Tag auf den Plätzen 1 bis 7 mit einem zweiten Mitglied oder Gast eine Spielstunde für einen Platz im voraus reservieren. Zusätzlich kann einmal in der Zukunft ein Platz reserviert werden. Dazu ist es unbedingt erforderlich, dass jeweils die Namen beider Spieler in das Online-Buchungssystem eingetragen werden. 

Gäste werden unter dem Namen „Gast“ als zweiter Spieler eingetragen. 

Ein Training mit der Ballmaschine wird mit „Ballmaschine“ als zweiter Spieler eingetragen.

 

b) Spieler, die an einem Tag bereits gespielt haben, können am gleichen Tag keinen weiteren Platz im voraus reservieren, sondern müssen mit dem Eintragen bis zum Beginn der gewünschten Spielzeit warten.

 

c) Reservierte Plätze, die 10 Minuten ab Spielbeginn nicht bespielt werden, stehen wieder zur freien Verfügung. Das Eintragen für diese Stunde erübrigt sich.

 

d) Falls im Buchungssystem keine Eintragung erfolgt ist, besteht keine Spielberechtigung.

 

e) Sondereintragungen im Buchungssystem sind nur durch die System-Administratoren möglich.

 

Stein, im April 2017

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2. GÄSTESPIELREGEUNG

 

1. Gäste dürfen nur mit spielberechtigten Mitgliedern spielen und müssen aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet werden. Gastgebühren in Verbindung mit Training bei unserer Tennisschule OTA sind gesondert geregelt.

 

2. Gastspieleinnahmen dienen zur Pflege und Unterhaltung der Tennisanlage.

 

3. Jeder Gast ist berechtigt, auf unserer Tennisanlage für die unten aufgeführten Gastgebühren maximal 10 x 1 Stunde in der Saison zu spielen.  Achtung - NEU!: Montags bis freitags ist das Spiel mit Gästen ab 17:00 (Plätze 4-7) / 17:30 Uhr (Plätze 1-3) nicht gestattet, da der Andrang zu diesen Zeiten besonders groß ist.

 

4. Gastgebühren:

 

                   Einzel Erwachsene pro Stunde                             7 EUR

                   Doppel pro Erwachsenen pro Stunde                 4 EUR

                   Einzel/Doppel Jugendliche pro Stunde              3 EUR

 

5. Für Urlaubsgäste:

Nach Absprache mit der Abteilungsleitung kann eine Pauschale in Höhe von €20,00 pro Woche festgelegt werden.

 

6. Bezahlung:  Die fällige Gastgebühr ist vor Spielbeginn 

 

  • im bereitgelegten Umschlag mit den Namen des Mitgliedes und des Gastes, sowie des Spieltages (aus versicherungstechnischen Gründen) in den dafür vorgesehenen Gästegeldbriefkasten einzuwerfen.
  • NEU!: Alternativ kann auch per Paypal an tenniskasse@tsv-stein.de gezahlt werden - auch hier unbedingt Mitglied, Gastname und Spieltag angeben!

7. Vor Spielbeginn ist der Gast im Online-Buchungssystem als zweiter Spieler mit dem Namen „Gast“ einzutragen.

 

8. Sollte das Gastspiel doch nicht stattfinden und eine Löschung im Buchungssystem nicht mehr möglich sein, bitten wir um Mitteilung an tennisgast@tsv-stein.de

 

9. Im Interesse der Gemeinschaft sollte jedes Mitglied diese Regelung beachten und einhalten.  Bei Nichtbeachtung kann die Abteilungsleitung dem Mitglied das Spielen mit Gästen untersagen.

 

10. Ausnahmen regelt im Einzelfall die Abteilungsleitung.

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3. ABTEILUNGSORDNUNG

 

§  1 Die Abteilung

 

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des TSV Stein 1875 e.V. Der Hauptverein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes.

 

 

§  2 Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft zur Tennisabteilung muss schriftlich beim Abteilungsleiter beantragt werden. Über die Aufnahme und die Mitgliederzahl der Abteilung entscheidet der Vorstand des Hauptvereins im Einvernehmen mit dem Abteilungsvorstand.


2.    Voraussetzung zur Aufnahme in die Abteilung ist die Mitgliedschaft im Hauptverein.


3.    Der Austritt aus der Abteilung und der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres am 31.12. möglich und muss dem Abteilungsleiter schriftlich erklärt werden. Ausnahme zu dem vorgenannten Termin können in außergewöhnlichen Fällen vom Abteilungsvorstand genehmigt werden.


4.    Erlischt die Mitgliedschaft zur Tennisabteilung durch eine Kündigung seitens des Mitgliedes, so wird dadurch die Mitgliedschaft im Hauptverein nicht aufgehoben.


5.    Ein Mitglied kann aus der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Abteilungszweck verstößt oder sich in sonstiger Weise wiederholter Verstöße gegen die Abteilungsordnung oder Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.


6.    Über den Ausschluss entscheidet der Abteilungsvorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Abteilungsvorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Abteilungsversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig mit 2/3 Mehrheit auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Abteilungsversammlung stattfindet.

 

 

§  3 Organe der Abteilung

 

Die Organe der Abteilung sind:

 

a)    der Abteilungsvorstand

b)    die Abteilungsversammlung.

 

 

§  4 Der Abteilungsvorstand

 

1a. Der Abteilungsvorstand ist stimmberechtigt und besteht aus:

 

  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretendem Abteilungsleiter (u.a. Schriftführer)
  • Schatzmeister
  • Sportlichem Leiter
  • Technischem Leiter
  • Jugendsportbeauftragtem
  • Systemadministrator

 

1b. Der erweiterte Abteilungsvorstand ist nicht stimmberechtigt und besteht aus:

 

  • Platzwart
  • Internet/Öffentlichkeitsbeauftragtem
  • Breitensportbeauftragtem
  • Bewirtschaftungsbeauftragtem

 

 

2. Zu den Aufgaben des Abteilungsvorstandes gehören:

 

a) Leitung und Verwaltung der Abteilung und deren sportliche Anlagen. Dazu gehören nicht die bewirtschafteten Vereins- und Sportheimräume.

b) Verwaltung der Abteilungsgelder

c) Festlegung von Saisonbeginn und –ende 

d) Erlass einer Spiel-, Platz- und Sportordnung

e) Durchführung von Turnieren und Veranstaltungen

f) Aufstellung und Meldung von Mannschaften

g) Aufnahme von Abteilungsmitgliedern gem. § 2 Abs. 1.

h) Abstimmung über die Investitionen für die Abteilung

 

3. Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.

 

4. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

5. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der restliche Abteilungsvorstand ein Ersatzmitglied, dessen Wahl von der nächsten Abteilungsversammlung bestätigt werden muss. Bei Ausscheiden des Abteilungsleiters findet innerhalb eines Monats eine außerordentliche Abteilungsversammlung zum Zwecke der Neuwahl statt.

 

 

§  5 Die Abteilungsversammlung

 

1.    Die ordentliche jährliche Abteilungsversammlung findet nach dem Ende des laufenden Geschäftsjahres statt und muss danach innerhalb von 3 Monaten anberaumt werden. Hierzu werden alle Abteilungsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen. Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin mit entsprechender Begründung beim Abteilungsleiter einzureichen.

 

2.    Die Abteilungsversammlung

 

a) nimmt die Berichte des Abteilungsleiters, des Schatzmeisters, des sportlichen Leiters, des Jugendbeauftragten, des technischen Leiters und des Kassenprüfers entgegen,

 

b) entlastet den Abteilungsvorstand jährlich,

 

c) wählt den Abteilungsvorstand und die Kassenprüfer, soweit nach der Abteilungsordnung notwendig,

 

d) beschließt über die eingebrachten Anträge,

 

e) beschließt über die Abteilungsbeiträge und evtl. notwendige Sonderbeiträge und schlägt diese dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vor und

 

f) entscheidet über den Ausschluss von Abteilungsmitgliedern.

 

3.    Stimmberechtigt sind alle anwesenden Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

 

4.    Die Abteilungsversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht eine größere Mehrheit nach der Abteilungsordnung vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

5.    Für Änderungen der Abteilungsordnung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die nachträgliche Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.

 

6.    Außerordentliche Abteilungsversammlungen werden auf Beschluss des Abteilungsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen

 

7.    Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Abteilungsleiter gegengezeichnet wird. Das Protokoll liegt bis vier Wochen nach der Abteilungsversammlung für jedes Abteilungsmitglied beim Schriftführer zur Einsichtnahme auf. Einsprüche sind bei der nächsten Abteilungsversammlung als Antrag einzubringen.

 

§  6 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Tennisabteilung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§  7 Beiträge

 

1.    Der Saisonbeitrag zur Tennisabteilung wird am 1. April eines Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

2.   Mitglieder, die ihren Beitragspflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden bis Zahlungseingang vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

 

3.    Für die Entscheidung, ob der Abteilungsbeitrag im laufenden Jahr als „Jugendlicher“ oder als „Erwachsener“ entrichtet werden muss, ist das Alter des Mitgliedes am 1. April des Jahres maßgebend. Studenten, Schüler, Auszubildende und Wehrpflichtige müssen jährlich eine entsprechende Bestätigung vorlegen.

 

4.     Mitglieder, die aus der Tennisabteilung austreten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer bezahlten Aufnahme sowie Saisonbeiträge.

 

5.     Die Aufnahmebeiträge dienen der Schaffung und Erhaltung der Tennisanlage des TSV Stein; die Saisonbeiträge dienen dem Unterhalt des laufenden Spielbetriebes. Einzelheiten dazu beschließt der Vereinsausschuss.

 

6.    Die Abteilungsversammlung kann bestimmen, dass von den Mitgliedern Arbeitsdienst geleistet wird. Anzahl der Stunden sowie Höhe des Abgeltungsbetrages werden ebenfalls von der Abteilungsversammlung festgesetzt.

 

Anmerkung:  Die Aufnahmegebühren sind bis auf weiteres ausgesetzt.

 

§  8 Spielberechtigung

 

Alle aktiven Mitglieder sind nach Erfüllung ihrer Beitragspflichten spielberechtigt. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt; sie werden wie Gastspieler behandelt.

 

§  9 Auflösung der Abteilung

 

1.    Sinkt die Mitgliederzahl der Abteilung unter eine wirtschaftliche, für den Spielbetrieb notwendige Anzahl herab oder ist die Abteilung außerstande, ihren Zweck zu erfüllen, so können 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder bzw. der Abteilungsvorstand die Auflösung beantragen.

Hierzu muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung der Abteilung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beim Vereinsausschuss beantragt werden.

 

2.    Die endgültige Auflösung wird dem Hauptverein überlassen.

 

§ 10 Inkrafttreten und Genehmigung

 

Diese Abteilungsordnung ist vom Vereinsausschuss des TSV Stein 1875 e.V. am 9. Januar 1991 genehmigt worden. Sie tritt mit Zustimmung der Abteilungsversammlung am 1. Februar 1991in Kraft.

 

Änderung des § 5 (1) der Abteilungsordnung, beschlossen durch die OAV am 18.03.2016. 

Bestätigung durch den Vereinsausschuss des TSV 1875 e.V. am 3. Mai 2016.

 

Änderung des § 4.1 und 4.2 und § 5.2 der Abteilungsordnung, beschlossen durch

die OAV am 24.03.2017.

 

Änderung des § 7 (6) der Abteilungsordnung, beschlossen durch die OAV am 15.03.2018.

 

 

TSV Stein 1875 e.V. Tennisabteilung

1. Vorsitzender Abteilungsleiter